Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle von uns abzuschließenden Verkäufe (Geschäfte). Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der Käufer haben keine Gültigkeit und werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen; mit Abschluss des Vertrages verzichtet der Käufer auf eigene Bedingungen und erkennt diese Bedingungen an.

2. Vertragsabschluß

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Angebote sind stets freibleibend. Lieferzusagen, mündiche Erklärungen, Sonderabmachungen und nachträgliche Änderungen - insbesondere bezüglich Lieferumfang - sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Preise

Die Preise verstehen sich netto Kasse und gelten ab Dinkelsbühl. Verpackung, Fracht, Steuern und sonstige Versandspesen und Abgaben sind vom Käufer zu übernehmen. Falls Zölle und Wechselkurse im Falle ausländischer Erzeugnisse während der Vertragsdauer erhöht oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, sie den Käufern zur Zahlung aufzugeben.

4. Lieferzeit/Lieferumfang

Alle Angaben von Lieferzeiten in unseren Angeboten sind annähernd und nicht verbindlich. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen voraus, zum Beispiel Zollfreiheitsbescheinigungen, etwa erforderliche Genehmigungen usw. Die vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Sendung unser Auslieferungslager innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat. Höhere Gewalt jeder Art, einschließlich Streik, Aussperrung usw. sowie außerhalb unseres Einflusses liegendes sonstiges Unvermögen bei uns oder bei unseren Unterlieferanten berechtigen uns zu entsprechender Verlängerung der Lieferzeit oder zum einseitigen Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dass dem Käufer dadurch Schadenersatzansprüche entstehen. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir unter den genannten Umständen zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Wird der Versand oder die Zustellung auf Verlangen des Käufers aufgeschoben, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Käufer berechnet werden - höchstens jedoch 10% des Rechnungsbetrages – es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Teillieferungen sind zulässig. Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10% bei Auslieferung möglich.

5.Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab unserem Auslieferungslager auf den Käufer über, aber auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Transport durch unser Personal erfolgt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Versicherungen gegen Transportschäden und Diebstahl erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

6. Abnahme

Gerät der Käufer mit der ihm obliegenden Leistung, insbesondere der Abnahme, in Verzug, so können wir ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass wir die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen. Nach dem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist dann ausgeschlossen. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.

7. Technische Änderungen

Wir behalten uns vor, technische Änderungen durchzuführen, ohne dies vorher anzukündigen. Eine Haftung für daraus entstandene oder noch entstehende Schäden bzw. Folgeschäden, egal welcher Art, schließen wir hiermit ausdrücklich aus.

8. Mängel

Sobald sich Mängel an der von uns gelieferten Ware zeigen sollten, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Ware am Ort der Entdeckung der Mängel in dem jeweiligen Zustand zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, so ist unsere Haftung ausgeschlossen. Wir leisten für die Güte der Materialien nur in der Weise Gewähr, dass wir uns verpflichten, alle uns als mangelhaft nachgewiesene Waren gegen mangelfreie Produkte auszutauschen. Eine Haftung für daraus entstandene oder noch entstehende Schäden bzw. Folgeschäden, egal welcher Art, schließen wir hiermit ausdrücklich aus. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ansprüche auf Beseitigung von nachgewiesenen Mängeln durch Ersatzlieferung verjähren in 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tage des Gefahrübergangs. Schadenersatz leisten wir nur in den Fällen des Leistungsverzuges und der von uns vertretenden Unmöglichkeit der Leistung. Kann uns nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, haften wir der Höhe nach nur bis max. 20% der Auftragssumme. Darüber hinausgehende Forderungen schließen wir ausdrücklich aus.

9. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Jedes Geschäft gilt bezüglich der Zahlung als ein Geschäft für sich. Maßgebend für das Rechnungsdatum ist der Liefertag. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontie¬rung und der Einziehung trägt der Käufer. Werden Zahlungen später als 30 Tage nach Rechnungsstellung geleistet, werden wir Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den Käufer über. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Über die noch in unserem Eigentum stehende Ware darf der Käufer nicht durch Verpfändung, Sicherungsübereignung oder in ähnlicher Weise verfügen. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und der Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne Verzicht auf unsere Vertragsansprüche als Sicherheit wieder an uns zu nehmen. Bei geschäftsüblicher Weiterveräußerung der Ware gilt die Forderung des Käufers an den Dritten als an uns abgetreten. Die Veräußerung an Abnehmer, die die Abtretbarkeit der gegen sie gerichteten Forderungen ausschließen oder von ihrer Genehmigung abhängig machen, ist untersagt. Verkauft der Käufer unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, unerheblich ob an einen, oder mehrere Abnehmer, stehen die gesamten Weiterverkaufsforderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware einschließlich der Verdienstspanne uns zu. Verkauft der Käufer Vorbehaltsware zusammen mit anderer, uns nicht gehörender Ware - sei es ohne, sei es nach Verarbeitung - stehen uns nur die Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ausschließlich der Verdienstspanne des Käufers zu. Der Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Wir behalten das Eigentum; die Verarbeitung erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass jedoch dem Käufer aus der Be- oder Verarbeitung sowie aus einer Verwahrung gegen uns Ansprüche erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Alleineigentum an der neuen Sache zu, sofern unsere Ware als Hauptsache anzusehen ist, sonst das Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Sollte ausnahmsweise unser Eigentum untergehen, so gilt schon jetzt als vereinbart, das das Eigentum oder Miteigentum des Käufers auf uns übergeht und der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.

11. Rechtsnachfolge, Gerichtsstand

Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Düsseldorf ist auch Gerichtsstand, wenn der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB (§ 1) ist. Bei Auslandslieferungen gilt Deutsches Recht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

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Bedek GmbH & Co.KG
Mönchsrother Str. 54
D-91550 Dinkelsbühl

Kontakt:
Telefon: 09851 - 57 35 0
Telefax: 09851 - 57 35 57
email: infonoSpamPlease@bedek.de

Geschäftsführer:
Thomas Piltz

Handelsregistereintrag:
Ansbach HRA Nr. 3525

Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE 268 579 540

 

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